Wichtig ist es uns an dieser Stelle klarzustellen, dass solche Formulierungen im vorliegenden Gesetzentwurf nicht zum Anlass genommen werden dürfen, von den Netzbetreibern eine anlasslose Speicherung von dynamischen IP-Adressen zu verlangen. Dies ist bereits im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung durch das Bundesverfassungsgericht untersagt worden.