Die Art, wie die Politik dieses Ding gedreht hat, ist ein intellektueller Faustschlag ins Gesicht des Verfassungsgerichts. Die rechtliche Konstruktion entspricht dem Intelligenzniveau eines Kleinkindes, das sich die Hände vor die Augen hält und sagt: „Jetzt kann mich niemand mehr sehen“. Das Bail-out-Verbot bleibt nämlich einerseits bestehen, andererseits wird es abgeschafft. Klingt irre, ist aber Fakt.
Die Abschaffung des Bail-out-Verbots erfolgt durch den oben zitierten neu vereinbarten Art. 3 Abs. 3 AEUV. Trotzdem lässt man – zur Täuschung der Bürger und der höchsten deutschen Richter – den Artikel 125 mit seinem Bail-out-Verbot auf dem Papier stehen.