Unter „Verfassung“ versteht dieser Apparat nicht die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger; und unter „Verfassungsschutz“ versteht er nicht den Schutz eines Verfassungsstaates, der für die Menschen da ist. Der Verfassungsschutz versteht unter Verfassung offenbar den eigenen Zustand, also die Verfassung seines eigenen Apparates – die er, wenn er sich etwa durch Publikationen gestört sieht, mit den Mitteln des Strafrechts schützen will.