Besonderes Augenmerk verdient aber der Passus “Zuordnung eingehender Informationen zu bekannten Sachverhalten”: Gemeint ist wohl, dass ein Data Mining nicht nur auf vorhandene historische Daten angewendet wird, sondern die entsprechende Software neue Informationen eigenständig zuordnet bzw. entsprechende Vorschläge macht. Es ist nicht bekannt, inwiefern es eine händische Bearbeitung von Kriminalpolizei oder anderen Polizeibediensteten erfordert um diese “Hypothesen” dann zu bestätigen oder abzulehnen.
Alle gefundenen Beziehungen von “Personen, Institutionen, Organisationen, Sachen” werden dann als “räumliche und sonstige Beziehungen” grafisch dargestellt. Die Software schlägt eine Bewertung der vorgefundenen Ergebnisse vor, im Gesetz soll dies als “Suchkriterien gewichten” umschrieben werden.