1. Sind nach Ansicht der Landesregierung die folgenden Arten von Internetdiensten als Telekommunikationsdienst bzw. Telekommunikation einzuordnen, so dass u. a. die Regelungen über die Bestandsdatenauskunft anzuwenden sind:
a) soziale Netzwerke wie von Facebook oder wer-kennt-wen.de angeboten
b) Microbloggingdienste wie von Twitter oder bka.li angeboten
c) Bloggingdienste wie von blogsport.de oder blogg.de angeboten
d) Hostingdienste wie von all-inkl oder 1&1 angeboten
e) Speicherdienste wie von Flickr oder Rapidshare angeboten
f) DE-Mail-Dienste sowie der ePostbrief-Dienst
g) Anonymisierungsdienste wie TOR oder von Jondonym angeboten
h) anonyme Hinweisgebersysteme wie vom Bundeskartellamt oder vom LKA Niedersachsen angeboten?
Antwort:
(…) Im Einzelfall obliegt die rechtliche Einordnung der Arten von Internetdiensten als Telekommunikationsdienst bzw. Telemediendienst im Bereich des Strafrechts den justiziellen, für die Gefahrenabwehr den polizeilichen Behörden und im nachrichtendienstlichen Aufgabensegment dem Verfassungsschutz, nicht der Landesregierung.