Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Februar 2011 festgestellt, dass auch privater öffentlicher Raum nicht allein dem Gutdünken des Eigentümers untersteht, sondern ein Ort der gesellschaftlichen Auseinandersetzung bleibt, in dem das Grundgesetz Meinungs- und Versammlungsfreiheit gewährleistet (Versammlungsrecht gilt auch an Flughäfen). Damit hat Karlsruhe die Grenzen des Privateigentums neu gezogen und zugleich dessen Sozialpflichtigkeit unterstrichen.