Auch wenn der EuGH an mehreren Stellen der Entscheidung die Wartezeit des Feuerwehrmanns als „passive Rufbereitschaft“ bezeichnet, ändert dies nichts daran, dass Rufbereitschaft, so wie sie von den deutschen Arbeitsgerichten definiert wird, auch weiter keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich nur dann um Rufbereitschaft, wenn der Arbeitnehmer frei über seinen Aufenthaltsort bestimmen kann. Er muss nur sicherstellen, dass er in angemessen kurzer Zeit zum Arbeitsort gelangen kann. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auch bei Wegezeiten von über 20 Minuten noch der Fall (BAG v. 31.1.2002, 6 AZR 214/00).