19.12.2016 - 08:41 [ Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 19

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.