Ausfertigungsdatum: 11.09.2009
§ 2 Datenschutzrechtliche Verantwortung für den automatisierten Datenabruf
Die Verantwortung für die Zulässigkeit eines vom Bundeskriminalamt als nationaler Kontaktstelle durchgeführten automatisierten Abrufs nach Artikel 4 oder Artikel 7 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 trägt innerstaatlich die Stelle, die das Bundeskriminalamt um die Durchführung des Abrufs ersucht hat.
§ 3 Zustimmung zur zweckändernden Verwendung und zur Weitergabe von Daten an Dritte
(1) Über die Erteilung der Zustimmung nach Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 entscheidet das Bundeskriminalamt.
(2) Die Zustimmung nach Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 kann nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, die für die Übermittlung von Daten durch das Bundeskriminalamt nach § 14 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes gelten. Handelt es sich um Daten, die dem Bundeskriminalamt von einer anderen innerstaatlichen Stelle übermittelt worden sind, entscheidet das Bundeskriminalamt über die Erteilung der Zustimmung im Benehmen mit dieser Stelle.
§ 4 Automatisierter Abruf von DNA-Identifizierungsmustern
DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch für einen automatisierten Abruf nach Artikel 7 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 verwendet werden.