01.06.2014 - 08:26 [ AK Vorratsdatenspeicherung ]

Alarmierendes Geheimabkommen zur Datenauslieferung an die USA veröffentlicht (25.09.2008)

Artikel 4
Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten (..)

Artikel 7
Automatisierter Abruf von DNA-Profilen (..)

Artikel 10
Übermittlung personenbezogener und anderer Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten

(1) Die Vertragsparteien können zum Zweck der Verhinderung terroristischer Straftaten der betreffenden in Absatz 7 bezeichneten nationalen Kontaktstelle der anderen Vertragspartei nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts im Einzelfall auch ohne Ersuchen die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder die Betroffenen

a) terroristische Straftaten oder Straftaten, die mit Terrorismus oder einer terroristischen Gruppe oder Vereinigung in Zusammenhang stehen, begehen werden, soweit solche Straftaten nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei definiert sind, oder

b) eine Ausbildung zur Begehung der unter Buchstabe a genannten Straftaten durchlaufen oder durchlaufen haben.

(2) Die zu übermittelnden personenbezogenen Daten umfassen, soweit vorhanden, Familiennamen, Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, Reisepassnummer, Nummern anderer Ausweispapiere und Fingerabdruckdaten sowie die Darstellung der Tatsachen, aus denen sich die Annahme nach Absatz 1 ergibt. (…)

(6) Zusätzlich zu den in Absatz 2 bezeichneten personenbezogenen Daten können die Vertragsparteien auch nicht personenbezogene Daten mit Terrorismusbezug übermitteln. (…)

Artikel 13
Verwendungsbeschränkungen zum Schutz personenbezogener und sonstiger Daten

(1) Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 4 dürfen die Vertragsparteien Daten, die sie nach diesem Abkommen gewonnen haben, verarbeiten (..)

d) für jeden anderen Zweck, jedoch nur mit der vorherigen Zustimmung der Vertragspartei, die die Daten übermittelt hat.