11.04.2015 - 20:34 [ Berliner Mietenvolksentscheid ]

GESETZ ÜBER DIE NEUAUSRICHTUNG DER SOZIALEN WOHNRAUMVERSORGUNG IN BERLIN (BERLINER WOHNRAUMVERSORGUNGSGESETZ)

§ 20 GESAMTMIETERRAT
(1)
Zur Vertretung der Interessen der Mieterinnen und Mieter der jeweiligen Anstalt wird ein Gesamtmieterrat gebildet. Das Nähere regelt eine vom Senat zu erlassende Satzung.
(2)
Der Gesamtmieterrat besteht aus 15 Personen, die von den Mieterinnen und Mietern der Anstalt gewählt werden. Ein Mitglied soll Mieterin bzw. Mieter ohne deutsche Staatsangehörigkeit sein, ein Mitglied deutsche Mieterin bzw. deutscher Mieter mit Migrationshintergrund und ein Mitglied schwerbehinderte Mieterin bzw. schwerbehinderter Mieter sein.
(3)
Der Gesamtmieterrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und mindestens eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter.
(4)
Die Gesamtmieterräte der Anstalten nach § 10 können sich auf der Ebene des Landes Berlin als zusätzliches Beratungsgremium regelmäßig treffen.
(5)
Die Tätigkeit im Gesamtmieterrat ist ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung kann gewährt werden.
(6)
Zur Unterstützung des Gesamtmieterrates wird ein Sekretariat mit mindestens einer Vollzeitstelle gebildet.

§ 21 SITZUNGEN DES GESAMTMIETERRATES
(1)
Die Sitzungen des Gesamtmieterrates werden von der bzw. dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die bzw. der Vorsitzende hat eine Sitzung unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder der Vorstand dies unter
Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
(2)
Der Gesamtmieterrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung zugegen ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
(3)
Der Gesamtmieterrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die weitere Einzelheiten regelt.

§ 22 ZUSTÄNDIGKEIT DES GESAMTMIETERRATES
(1)
Der Gesamtmieterrat hat ein Recht auf Mitbestimmung bei Entscheidungen des Vorstandes, über
1.
das Wohnungsbauprogramm einschließlich des Erwerbs und der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
2.
das Instandhaltungsprogramm,
3.
das Modernisierungsprogramm, und
4.
das Programm für Gemeinschaftseinrichtungen. Weitere Rechte auf Mitbestimmung bei Entscheidungen des Vorstandes können
durch die Satzung der Anstalten eingeräumt werden.