§ 4
Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen,
1. soweit es im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr oder einer Aufgabe der Amts- oder Vollzugshilfe,
2. wenn sie an einem Ort angetroffen wird, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
a) Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
b) Personen angetroffen werden, die gegen aufenthaltsrechtliche Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschriften verstoßen,
c) sich gesuchte Straftäter verbergen,
3. wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in diesem Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder das Objekt gefährdet sind,
4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 129 b Absatz 1 StGB, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, nach § 255 des Strafgesetzbuchs in den vorgenannten Begehungsformen oder nach § 27 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Versammlungsgesetzes vom 15. November 1978 mit der Änderung vom 9. Juni 1989 (Bundesgesetzblatt I 1978 Seite 1790, 1989 Seite 1059) zu verhüten, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass solche Straftaten begangen werden sollen.
(2) 1 Die Polizei darf im öffentlichen Raum in einem bestimmten Gebiet Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden