18.07.2015 - 15:35 [ Legal Tribune Online ]

Gehei­mes Deutsch­land

Die hierzu geschaffene Strafnorm des § 202a Abs. 2 StGB wurde fast ein bisschen klammheimlich gemeinsam mit der Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung beschlossen.

Dort heißt es: „Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“