Das Fernmeldegeheimnis gewährleistet nach der Rechtsprechung des BVerfG die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation, welche im Internet wegen der räumlichen Distanz zwischen den Beteiligten eine Übermittlung durch andere erfordert. Dies ermöglicht in besonderer Weise einen Zugriff Dritter – einschließlich staatlicher Stellen. Das Grundrecht ist entwicklungsoffen und umfasst nicht nur die bei Entstehung des Grundgesetzes bekannten Arten der Nachrichtenübertragung, sondern auch neuartige Übertragungstechniken. Der Schutzbereich schließt neben den Kommunikationsinhalten alle näheren Umstände des Fernmeldeverhältnisses ein und bezieht sich sowohl auf die Tatsache der Kommunikation als auch auf die Verbindungsdaten über Teilnehmer, Anschlüsse und Nummern, unter welchen die Teilnehmer miteinander in Kontakt treten. Hierzu zählen auch IP-Adressen.