28.05.2014 - 11:49 [ Strafakte ]

Ermittlungserzwingungsverfahren

Eine Er­mitt­lungs­er­zwin­gungs­klage1 wird bis­wei­len not­wen­dig, wenn die Staats­an­walt­schaft nach ei­ner Straf­an­zeige be­reits den An­fangs­ver­dacht (§ 152 Abs. 2 StPO) aus recht­li­chen Grün­den ver­neint und des­halb die Straf­akte so­fort wie­der schlie­ßen will — ohne jeg­li­che oder zu­min­dest ohne eine in­ten­si­vere Auf­klä­rung des tat­säch­li­chen Sach­ver­halts.

Das Er­mitt­lungs­er­zwin­gungs­ver­fah­rung als Un­ter­fall des Kla­ge­er­zwin­gungs­ver­fah­rens war in Recht­spre­chung und Schrift­tum lange Zeit strei­tig, wurde aber in­zwi­schen von zahl­rei­chen Ober­landes­ge­rich­ten be­jaht. In­zwi­schen wird die An­ord­nung wei­te­rer Ermitt­lun­gen durch die Staats­an­walt­schaft so­gar dann für zu­läs­sig er­ach­tet, wenn diese in ei­nem Kern­be­reich der zu un­ter­su­chen­den Tat nur un­voll­stän­dig er­mit­telt hat und um­fang­rei­chere Nach­for­schun­gen vom Ge­richt für not­wen­dig ge­hal­ten wer­den. Nach an­fäng­li­cher Ab­leh­nung im Schrif­tum, hat sich diese Mei­nung mitt­ler­weile durch­ge­setzt6.