Eine Ermittlungserzwingungsklage1 wird bisweilen notwendig, wenn die Staatsanwaltschaft nach einer Strafanzeige bereits den Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb die Strafakte sofort wieder schließen will — ohne jegliche oder zumindest ohne eine intensivere Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts.
Das Ermittlungserzwingungsverfahrung als Unterfall des Klageerzwingungsverfahrens war in Rechtsprechung und Schrifttum lange Zeit streitig, wurde aber inzwischen von zahlreichen Oberlandesgerichten bejaht. Inzwischen wird die Anordnung weiterer Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft sogar dann für zulässig erachtet, wenn diese in einem Kernbereich der zu untersuchenden Tat nur unvollständig ermittelt hat und umfangreichere Nachforschungen vom Gericht für notwendig gehalten werden. Nach anfänglicher Ablehnung im Schriftum, hat sich diese Meinung mittlerweile durchgesetzt6.