Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, betreibt einen lokalen
Rundfunksender. Im Rahmen einer von ihm im Oktober 2003 ausgestrahlten
Sendung wurde ein Beitrag gesendet, der sich mit angeblichen Übergriffen
von Polizeibeamten bei einer Demonstration beschäftigte. Ein unbekannt
gebliebener Moderator spielte die Mitschnitte von zwei Telefongesprächen
ein, die zwischen einem Pressesprecher der Polizei und einer Person
geführt worden waren, die sich in den Telefongesprächen als ein
Mitarbeiter des Senders mit Namen vorgestellt hatte. Auf die
Strafanzeige des Landeskriminalamtes leitete die Staatsanwaltschaft ein
Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Verletzung
der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1 StGB) ein; nach dem
Bekunden des Pressesprechers sei eine Aufzeichnung der Telefongespräche
nicht vereinbart worden.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht die
Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschwerdeführers an. Es lägen
begründete Tatsachen für die Annahme vor, dass die Durchsuchung zum
Auffinden von Beweismitteln führen werde, insbesondere des die Gespräche
wiedergebenden Tonträgers, sowie von Unterlagen, die Aufschluss über die
Identität des Anrufers und der weiteren Verantwortlichen gäben. Das
Landgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet
zurück. Der Durchsuchungsanordnung stehe im Hinblick auf den gesuchten
Tonträger und die Unterlagen nicht das Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs.
5 StPO entgegen. Sie sei auch nicht unverhältnismäßig, da es sich bei §
201 StGB nicht um ein Bagatelldelikt handele und die Durchsuchung keinen
schweren Eingriff in den Sendebetrieb des Beschwerdeführers darstelle.