30.03.2011 - 13:42 [ Bundesverfassungsgericht ]

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung durch Sitzblockade auf einer befahrenen Straße

Die vom Landgericht bei der Auslegung des Gewaltbegriffs des Nötigungstatbestandes herangezogene sogenannte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs begegnet keinen Bedenken in Bezug auf Art 103 Abs. 2 GG.

Nach dieser Vorschrift darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Daraus folgt für die Rechtsprechung ein Verbot, den Inhalt der Strafvorschrift zu erweitern und damit Verhaltensweisen in die Strafbarkeit einzubeziehen, die nach dem Wortsinn der Vorschrift den Straftatbestand nicht mehr erfüllen.