Nach dem Willen der Regierung sollen Journalisten, die sich der Beihilfe zum Verrat eines Dienstgeheimnisses nach dem Strafgesetzbuch schuldig gemacht haben, dafür nicht mehr belangt werden dürfen, wenn sie sich auf die „Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung“ des Geheimnisses oder der Nachricht beschränken