Das Grundgesetz kennt nur die Verurteilung wegen einer konkreten Tat, die auf der Verwirklichung eines konkreten Tatbestandes im Strafgesetzbuch beruht. Dass es auch anders geht, haben sich Richter ausgedacht und über ihr faktisches Monopol bei der Rechtsanwendung über Jahrzehnte fest etabliert.
Dies will der 2. Strafsenat am Bundesgerichtshof so nicht akzeptieren. Das Gericht weist darauf hin, die unechte Wahlfeststellung bedürfe zumindest einer gesetzlichen Grundlage; diese gibt es jedoch nicht.