Die Mehrzahl der auf der als Tatwaffe angenommenen Radom-Pistole gesicherten DNA-Spuren stammt von „berechtigtem Personal“. Als ob die Polizei berechtigt wäre, auf den von ihr gesicherten Gegenständen Spuren zu hinterlassen. Allein dieser Umstand ist schon skandalös.
Von entscheidender rechtlicher Bedeutung für das hier relevante Strafverfahren sind jedoch die folgenden drei speziellen Spuren:
Die DNA-Spur einer unbekannten Person (P1) am Abzugsbügel als vollständiges Muster.
Ein weiteres vollständiges Muster einer unbekannten Person (P1) im Bereich Verschluss/Schlitten.
Und schließlich noch ein DNA-Befund einer weiteren unbekannten Person (P4) am unteren Bereich des Griffs/Magazinboden.
DNA Spuren von Mundlos und Böhnhardt konnten nicht festgestellt werden.
Im Ergebnis bedeutet die Spurenlage, dass die letzte Person, die aus der Radom einen oder mehrere Schüsse abgegeben hat, weder Mundlos noch Böhnhardt gewesen sein kann.