Die Notwendigkeit, das Artikel-10-Gesetz aufzuheben und die darauf basierenden Spezialgesetze der neuen Rechtslage anzupassen, ergebe sich darĂĽber hinaus „aus der Tatsache, dass eine wirksame Kontrolle der MaĂźnahmen zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses durch Nachrichtendienste nicht möglich“ sei.