Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die von Aktionären der Deutschen Bank erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung vom 26. Mai 2009 auch in zweiter Instanz teilweise für begründet erklärt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die von Aktionären der Deutschen Bank erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung vom 26. Mai 2009 auch in zweiter Instanz teilweise für begründet erklärt.