Will der BND heimlich Nachrichten beschaffen, gilt fĂźr ihn laut BND-Gesetz Paragraf 8 Absatz 2 des Gesetzes Ăźber den Bundeverfassungsschutz. Darin steht sinngemäĂ, dass die beiden BehĂśrden so ziemlich alles dĂźrfen, wenn sie es vorher als Dienstvorschrift aufschreiben, wenn das Kanzleramt zugestimmt hat und wenn das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundestages darĂźber unterrichtet wurde.