17.10.2012 - 12:51 [ Zeit ]

Der Pseudoparagraph gegen Abgeordnetenbestechung

Im Paragraph 108e steht bloß, dass ein Abgeordneter, der seine Stimme verkauft, mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft wird. Alle weiteren Arten der Korruption stellt er nicht unter Strafe.

„Praktisch bedeutungslose symbolische Gesetzgebung“ nannte der Bundesgerichtshof den Paragraph 108e schon 2006 und mahnte dringenden Handlungsbedarf an.