08.11.2013 - 12:46 [ 1:12-Initiative ]

Der Initiativtext:

Die Bundesverfassung mit folgendem Text ergänzt werden:

I. Die Bundesverfassung (SR 101) wird wie folgt geändert:

Art. 110a (neu) Lohnpolitik

1 Der höchste von einem Unternehmen bezahlte Lohn darf nicht höher sein als das Zwölffache des tiefsten vom gleichen Unternehmen bezahlten Lohnes. Als Lohn gilt die Summe aller Zuwendungen (Geld und Wert der Sach- und Dienstleistungen), welche im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit entrichtet werden.

2 Der Bund erlässt die notwendigen Vorschriften. Er regelt insbesondere:

a. die Ausnahmen, namentlich betreffend den Lohn für Personen in Ausbildung, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Menschen mit geschütztenArbeitsplätzen;

b. die Anwendung auf Leiharbeits- und Teilzeitarbeitsverhältnisse.

II. Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung
werden wie folgt ergänzt:

Art. 197 Ziff.8 (neu)
8. Übergangsbestimmung zu Art. 110a (Lohnpolitik)

Tritt die Bundesgesetzgebung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 110a durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung