Polen habe gegen Artikel 38 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, gegen die sogenannte Prüfung der Rechtssache (PDF), urteilten die Richter. In beiden Fällen seien konkret folgende Artikel verletzt worden:
Artikel 3 – Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
Artikel 8 – Recht auf Privatsphäre und Familienleben
Artikel 13 – Recht auf wirksame Rechtsmittel
Artikel 6, Paragraph 1 – Recht auf ein faires Verfahren