FĂĽr die Beklagte als Partnerin der Zinswette erweist sich der „Tausch“ (engl. swap) der Zinszahlungen nur dann als gĂĽnstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung der Zinsdifferenz gerade nicht eintritt und die Klägerin Verlust erleidet.
FĂĽr die Beklagte als Partnerin der Zinswette erweist sich der „Tausch“ (engl. swap) der Zinszahlungen nur dann als gĂĽnstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung der Zinsdifferenz gerade nicht eintritt und die Klägerin Verlust erleidet.