12.12.2017 - 16:39 [ Bundesgerichtshof ]

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 58/17

(29.11.2017) Der Beschuldigte hielt weitere Waffen, darunter ein Gewehr der Marke Heckler & Koch G 3, eine Waffe des Herstellers Landmann-Preetz sowie eine Waffe des Herstellers FN, Kaliber 7,65 mm, sowie Munition, Sprengkörper und Zündmittel vorrätig, darunter 167 Patronen mit Hartkerngeschoss, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfallen.