Seit 2006/2007 stritten der Kläger und das Bundesamt für Verfassungsschutz um die Löschung und Vernichtung personenbezogener Daten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. September 2013 (2 BvR 2436.10 und 2 BvE 6.08, „Fall Ramelow“) entschieden hatte, dass die langjährige Beobachtung dieses ehemaligen Bundestags- und jetzigen Landtagsabgeordneten für die Partei DIE LINKE einen Eingriff in dessen freie Mandatsausübung darstelle und nicht gerechtfertigt sei, erklärte das Bundesamt für Verfassungsschutz, dass es nunmehr auch die gespeicherten Daten des Klägers löschen bzw. vernichten werde.
Auf Antrag des Klägers erließ das Gericht ein entsprechendes Anerkenntnisurteil.