07.12.2017 - 16:17 [ Bundesverfassungsgericht / freiheitsfoo.de ]

Brokdorf-Beschluss vom 14. Mai 1985 BVerGE 69, 315

Steht kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, daß eine Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt (..) oder daß der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben (..) oder zumindest billigen, dann muß für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen (..). Würde unfriedliches Verhalten
Einzelner für die gesamte Veranstaltung und nicht nur für die Täter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, hätten diese es in der Hand, Demonstrationen „umzufunktionieren“
und entgegen dem Willen der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen (..); praktisch könnte dann jede Großdemonstration verboten werden, da sich nahezu immer „Erkenntnisse“ über unfriedliche Absichten eines Teiles der
Teilnehmer beibringen lassen.