13.10.2014 - 08:21 [ Bundestag ]

Antrag..der Fraktion der PDS: Bündnisfall aufheben

(21. März 2002) Die Tatsache, dass der Wortlaut des Artikels 5 NATO-Vertrag ausdrücklich auf Artikel 51 UNO-Charta Bezug nimmt, bedeutet u. a., dass der Bündnisfall nur dann erklärt werden kann, wenn ein Verteidigungsfall nach Artikel 51 UNO-Charta vorliegt. Artikel 5 NATO-Vertrag ist insoweit akzessorisch und kann nicht angewandt werden, wenn ein den Verteidigungsfall auslösender bewaffneter Angriff nicht vorliegt oder aufgehört hat zu bestehen. Individuelle oder kollektive Selbstverteidigung ist jedoch nur dann möglich und legitimiert, wenn sie sich gegen einen gegenwärtigen, noch andauernden bewaffneten Angriff wendet. Ist die unmittelbare Gefahr abgewendet oder hat sich der
UNO-Sicherheitsrat mit den erforderlichen Gegenmaßnahmen eingeschaltet (Artikel 51 Satz 2 UNO-Charta), besteht kein Recht mehr, die militärischen Maßnahmen fortzuführen. Auch eine Präventivverteidigung gegen mutmaßliche neue Angriffe ist völkerrechtlich nicht zulässig.