17.12.2013 - 12:07 [ Wikipedia ]

Amtseid

Von den Eiden im Sinne des §153 StGB ist der Amtseid zu unterscheiden. Im öffentlichen Recht stellt der Amtseid der Beamten, Richter und Zeit- und Berufssoldaten sowie der gewählten hohen Repräsentanten des Staates, wie Bundespräsident, Bundeskanzler eine Amtspflicht dar. (..)

Diese Vereidigung auf die Verfassung wird nicht von einem Richter oder einem Gericht abgenommen und ist daher beim Bruch des Eides nicht als Meineid strafbar.