Auch die bisherige Gesetzesfassung ließ keinen Zweifel zu, dass ein Beschuldigter im Regelfall selbst Akteneinsicht zu erhalten hat. Einfach so abwimmeln geht also auf keinem Fall. Ich habe dem Mandanten einen kleinen Brief vorformuliert, mit dem er dem offensichtlich unwilligen Staatsanwalt mal so ein bisschen auf den Geist gehen kann.
Schauen wir mal, ob und wann dieser seine „Grundsätze“ über Bord wirft und sich gesetzeskonform verhält.