Nach der Strafprozessordnung ist es möglich, auf eine Strafverfolgung zu verzichten, wenn „die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik herbeiführen“ würde oder „wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen“ entgegenstehen. Aber das müsste die Regierung dem Generalbundesanwalt mitteilten, und Berlin hat in dieses Verfahren nicht politisch eingegriffen.