Die Beamten rechtfertigten ihr Handeln jedenfalls damit, dass „mehrere Anwesende keine Genehmigung zum Aufenthalt im Pool hatten und den Anordnungen der Polizei nicht Folge leisteten“.
Die Beamten rechtfertigten ihr Handeln jedenfalls damit, dass „mehrere Anwesende keine Genehmigung zum Aufenthalt im Pool hatten und den Anordnungen der Polizei nicht Folge leisteten“.