13.04.2012 - 14:19 [ Bundesverfassungsgericht ]

Zum unerlaubten Filesharing im Internet

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung
zwingend zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Die hier entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber
Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des
Anschlusses treffen, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich
beantwortet. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine
Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder
gegebenenfalls zu verhindern, nur besteht, wenn der Anschlussinhaber
konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung seines
Anschlusses hat, lässt das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene
Urteil für das Entstehen einer Instruktions und Überwachungspflicht
grundsätzlich bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten,
gleich welchen Alters, genügen. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob
und in welchem Umfang Prüfpflichten des Anschlussinhabers bestehen, für
die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden.