20.01.2012 - 13:39 [ Bundesverfassungsgericht ]

Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen im Bereich des Staatsschutzes

Da anders als dem einzelnen Staatsbürger dem Staat kein grundrechtlich gewährleisteter Ehrenschutz zukommt, ist im Falle des § 90a StGB die Schwelle zur Rechtsgutverletzung erst dann überschritten, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise der Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen
Einrichtungen oder die Friedlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.