Im Rechtsstreit geht es vor allem um die Frage, ob die sogenannten „Unterrichtungen des Parlaments“ der Bundeswehr die nötige Schöpfungshöhe erreichen, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Nach Auffassung der Vorinstanzen ist dies der Fall. Demnach kann die Bundesregierung eine ihr ungenehme Veröffentlichung unter Berufung auf das Urheberrecht verbieten, das viele amtlichen Werke bisher noch nicht vom urheberrechtlichen Schutz ausschließt.