(25.7.2014) Die Betreiber selbst bieten derartige Daten (teilweise auch gegen Gebühr) über eine eigens dafür gedachte Programmierschnittstelle (Application Programming Interface – API) zur Nutzungen. Es liegt kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, wenn eine staatliche Stelle im Internet verfügbare Kommunikationsinhalte erhebt, die sich an jedermann oder zumindest an einen nicht weiter eingrenzbaren Personenkreis richten (vgl. Urteil BVerfG vom 27. Februar 2008, Az. 1 BvR 370/07: 1 BvR 595/07). Es findet daher kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 10 GG statt.