(Juli 2016) Im Frühjahr und Sommer 2009 kamen „S.P.D.“, „C.D.U.“ und „C.S.U.“ immer wieder angewackelt und forderten den Militäreinsatz in der Republik. Immer wieder scheiterte ihre geforderte Grundgesetzänderung an den Liberalen, seinerzeit noch als solche erkennbar.
Dann, nach der Bundestagswahl 2009 und einer bemerkenswerten Generalprobe des Ausnahmezustands in München, erfolgte schließlich nach zäher Gegenwehr die Zwangspause der „großen Koalition“ bis 2013.
Der damalige und heutige Innenminister De Maiziere kapitulierte – jedenfalls was die Verfassungsänderung anging. (2.Dezember 2009, De Maiziere: Militäreinsatz im Inneren mit FDP „nicht durchsetzbar“)
Am 17. August 2012 schließlich veröffentlichte das Bundesverfassungsgerichts Beschluss 2 PBvU 1/11.
Wohl gemerkt: einen Beschluss. Nicht etwa ein Urteil.
Durch diesen Beschluss interpretierte das Bundesverfassungsgericht im Jahre das dreiundsechzig Jahre zuvor in Kraft getretene Grundgesetz einfach um, interpretierte Attentate als „Naturkatastrophe oder..Unglücksfall“ (Wortlaut Grundgesetz Artikel 35!), interpretierte daraus den „Katastrophennotstand“ (von dem im Grundgesetz nie die Rede war und ist) und interpretierte den bestehenden Artikel 35 Grundgesetz dahingehend um, dieser gebe der Regierung das Recht eigenmächtig und ohne Parlamentsbeschluss der Bundeswehr und ihren Soldaten einen bewaffneten Einsatz im Inland zu befehlen, unter Umgehung selbst der „Notstandsgesetze“ und Artikel 87a.