Es gab eine ganze Weile Streit, ob zur Ermittlungsakte nur das gehört, was auf Papier geschrieben steht – so der allgemeine Verständnis von einer Akte, oder auch Videos, Tonaufnahmen, digitale Bilder, die im Rahmen der Ermittlungshandlungen entstanden sind. Zurecht ist es mittlerweile einhellige Ansicht, dass die Form der Perpetuierung keine Rolle spielen kann. Insbesondere sind Audiodateien (z. B. infolge von TKÜ-Maßnahmen) Aktenteile, die der Einsichtnahme nach § 147 unterliegen und hierfür als Kopie zur Verfügung zu stellen sind.
Update 17.09. 21.45 Uhr:
In Reaktion auf den Kommentar von meine5cent habe ich die von Meyer-Mews und nun auch von mir zitierten Entscheidungen rausgenommen.