06.12.2018 - 11:23 [ 1000dokumente.de ]

Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft [EWG-Vertrag], 25. März 1957

Der Gerichtshof

ARTIKEL 164

Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.

ARTIKEL 165

Der Gerichtshof besteht aus sieben Richtern.

Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.

In allen Fällen, in denen Rechtssachen zur Entscheidung stehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaates oder eines Organs der Gemeinschaft anhängig sind, tagt der Gerichtshof in Vollsitzung; das gleiche gilt für die im Wege der Vorabentscheidung zu entscheidenden Fragen, die ihm gemäß Artikel 177 vorgelegt werden.

Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 167 Absatz 2 vornehmen.

ARTIKEL 166

Der Gerichtshof wird von zwei Generalanwälten unterstützt.

Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlußanträge zu den dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner in Artikel 164 bestimmten Aufgabe zu unterstützen.

Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen und die erforderlichen Anpassungen des Artikels 167 Absatz 3 vornehmen.