Artikel 17 ..
(7) Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen
mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor; dabei
berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament. Das Europäische Parlament
wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit,
so schlägt der Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats mit qualifizierter
Mehrheit einen neuen Kandidaten vor, für dessen Wahl das Europäische Parlament dasselbe Verfahren
anwendet.