11.05.2013 - 11:09 [ Unser Politikblog ]

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nichtig und EU-Organe handlungsunfähig seit 01.05.2013 ? – Der Antrag ist gestellt !

(Presseerklärung der Beschwerdeführerin Sarah Luzia Hassel-Reusing zu 2 BvR 710/12 und 2 BvR 1445/12) zum Art. 136 Abs. 3

Am 02.05.2013 ist nun der Antrag der Bürger- und Menschenrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing auf Feststellung der Nichtigkeit des AEUV beim Bundesverfassungsgericht eingegangen, denn genau diese Verpflichtung auf eine Strenge wie in der „Praxis“ des IWF verstößt unheilbar gegen zwingendes Völkerrecht („ius cogens“) und hat dadurch nach der Rechtsauffassung der Bürger- und Menschenrechtlerin den AEUV gem. Art. 53 WVRK mit Nichtigkeit infiziert. Nach Art. 53 WVRK werden internationale Verträge, die gegen „ius cogens“ verstoßen, komplett nichtig und damit unwirksam. Eine Heilungsmöglichkeit dafür ist in der WVRK nicht vorgesehen.

Von Sarah Luzia Hassel-Reusing liegen dem 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts Verfassungs- klagen zu allen 3 Fassungen des StabMechG, zum ESMFinG, zum Gesetz zur Änderung des BSchuWG sowie zu den Zustimmungsgesetzen zu ESM, Fiskalpakt und Art. 136 Abs. 3 AEUV vor, davon je eine vom 29.05.2010 und vom 06.04.2012 (beide heute unter 2 BvR 710/12) und sechs vom 30.06.2012 (unter 2 BvR 1445/12). Außerdem hat sie am 21.11.2012 Strafanzeige beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag gegen unbekannt eingereicht wegen des Verdachts des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Schädigung der Gesundheit der Griechen (Art. 7 Abs. 1 lit. k Römisches Statut).