In „eng begrenzten Ausnahmefällen“ könne das parlamentarische Informationsinteresse das Recht der Bundesregierung auf Verweigerung von Auskünften zum Einsatz verdeckt handelnder Personen überwiegen. Das befanden die Verfassungsrichter in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (Az. 2 BvE 1/15).