Am 22. März beschlossen die Innenminister, sie „sind sich einig, dass die Anforderung von Akten (…) aufgrund von Beweisanträgen des Untersuchungsausschusses (…) unter Berücksichtigung der (in den Ländern und im Bund, Anm. d. Red.) geltenden Geheimhaltungsvorschriften erfolgt.“