In Zukunft wird das BKA also die „Zentralstelle“ für das Zusammenführen von Daten aus Bund und Ländern, so steht es in § 29 des Entwurfes eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes (pdf). (…)
Dem BKA werden bei Ermittlungen auch weitere Besondere Mittel der Datenerhebung (in § 45) erlaubt. Dazu gehören längerfristige Observationen, heimliche Ton- und Bildaufnahmen bei Gesprächen außerhalb von Wohnungen, technische Mittel zur Bestimmung des Aufenthaltsortes eines Menschen mitsamt der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (GPS-Sender) sowie der Einsatz von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen (V-Männer und -Frauen).