Eine Frist von längstens 72 Stunden käme nur in Betracht, wenn es ein Verfahren nach dem Wiener Übereinkommen gäbe und der Mann zur unerwünschten Person erklärt würde. Solch ein Verfahren ist jedoch nicht eingeleitet worden.
Eine Frist von längstens 72 Stunden käme nur in Betracht, wenn es ein Verfahren nach dem Wiener Übereinkommen gäbe und der Mann zur unerwünschten Person erklärt würde. Solch ein Verfahren ist jedoch nicht eingeleitet worden.