Wer einen Internetanschluss bezieht, haftet für die damit einhergehende Nutzung von Filesharing-Portalen, ganz egal, ob er die Urheberrechtsverletzung selber begangen hat oder nicht. Diese Anwendung der Störerhaftung stellt in deutschen Gerichten schon länger die Übung dar. Nun hat das Landgericht Köln diesen Grundsatz durchbrochen