Wie ein Sprecher des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) am Montag auf Nachfrage von LTO mitteilte, hatte das oberste deutsche Gericht die Beschwerde des Fahrdienstes bereits im November vergangenen Jahres mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Eine nähere Begründung gab der Pressesprecher nicht an (Beschl. v. 13.11.2014, 1 BvR 2861/14).